Doping-Statut
gültig ab 1. Januar 2002


Begriffe wie "Sportler, "Kontrolleur" werden geschlechtsneutral verwendet.

Ingress:

- Gestützt auf Art. 4.2 Abs. 2 o) der Statuten des Schweizerischen Olympischen Verbandes (Swiss Olympic),

- in Nachachtung der Verpflichtung von Art. V, Abs.1 des Code médical des Internationalen Olympischen Comités (IOC),

- in der Erkenntnis, dass der Einsatz von Dopingsubstanzen oder die Anwendung anderer unerlaubter leistungsbeeinflussender Methoden im Sport ethisch verwerflich ist und gesundheitsschädigend sein kann,

- in der Überzeugung, dass Massnahmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Sportlers in unerlaubter Weise über dasjenige Mass zu steigern, das seinem Trainingszustand und seiner individuellen Leistungsgrenze entspricht, als unsportlich zu bezeichnen sind,

- im Sinne der internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung des Dopings, erlässt das Sportparlament von Swiss Olympic folgendes Statut:


Art. 1 Begriff

Doping im Sinne dieses Statuts ist die Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend der Dopinglisten des Internationalen Olympischen Comités (IOC), der internationalen Fachverbände und Swiss Olympic.


Organisation der Doping-Bekämpfung


Art. 2 Organe der Doping-Bekämpfung

Die Organe der Doping-Bekämpfung sind

1 die Fachkommission für Doping-Bekämpfung (FDB), der folgende Aufgaben und Kompetenzen übertragen sind (Art. 6 der Statuten von Swiss Olympic):

a) Publikation der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Art. 3 hiernach)

b) Festlegung, Organisation und Durchführung sämtlicher Kontrollen anlässlich von Wettkämpfen, mit Ausnahme derjenigen, die durch internationale Fachverbände bei internationalen Wettkämpfen in der Schweiz durchgeführt werden

c) Festlegung, Organisation und Durchführung der Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe (Art. 5)

d) Bezeichnung der mit der Durchführung der Analysen zu beauftragenden Labors (Art. 10)

e) Ernennung, Aus- und Weiterbildung der Kontrolleure und Ausstellung eines Legitimations-Ausweises (Art. 8)

f) Bereitstellung der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Materialien und Hilfsmittel

g) Beratung bei und Beurteilung von positiven Analyseresultaten

h) Berichterstattung und Anträge an das Sportparlament

i) Erlass der Ausführungsbestimmungen

k) Kontakte zu Behörden, nationalen und internationalen Fachgremien für Doping-Bekämpfung

l) Durchführung von Tagungen mit Sportlern, Ärzten und Funktionären

m) Informationen und Anregungen zur Prävention des Dopings

n) Antragstellung betreffend Kürzung oder Streichung von Swiss Olympic-Beiträgen an Verbände (Art. 7 Abs. 5)

2 eine Disziplinarkammer zur Beurteilung der Doping-Vergehen (Disziplinarkammer für Doping-Fälle),

3 Die FDB kann einzelne ihrer Aufgaben an Dritte oder an aus den eigenen Reihen gebildeten Ausschüsse delegieren.

Art. 3 Liste der verbotenen Substanzen und Methoden

1 Die FDB publiziert periodisch eine Liste der verbotenen und erlaubten Substanzen und Methoden. Diese stützt sich auf die Liste des Internationalen Olympischen Comités (IOC) und ist in der Regel damit identisch.

2 Fachverbände, welche die Analysen der Kontrollen aufgrund der Liste des eigenen internationalen Fachverbandes durchführen lassen wollen, hinterlegen die jeweils gültige Liste bei der FDB. Die FDB kann solche Listen zurückweisen, wenn sie nicht den international üblichen Anforderungen und Erkenntnissen in der Doping-Bekämpfung entsprechen.

3 Bei internationalen Wettkämpfen in der Schweiz, die unter der Aufsicht der internationalen Fachverbände durchgeführt werden, gelten in jedem Fall die Listen dieser Verbände.


Art. 4 Kontrollkonzept

1 Die FDB legt jährlich die durchzuführenden Kontrollen fest.

2 Die Fachverbände können der FDB die Durchführung von Kontrollen an bestimmten Wettkämpfen oder bei bestimmten Teams, Trainingsgruppen oder Einzelsportlern ausserhalb von Wettkämpfen beantragen.

3 Die Kontrollen dürfen nur durch qualifizierte Kontrolleure durchgeführt werden. Als qualifiziert gelten ausschliesslich Kontrolleure, die im Besitz des Legitimationsausweises der FDB oder eines von dieser als äquivalent anerkannten Ausweises sind.


Art. 5 Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe

1 Der Kontrollpflicht ausserhalb von Wettkämpfen unterstehen Sportler mit Swiss Olympic Card sowie weitere von der FDB bestimmte Kategorien von Sportlern. Der Kontrollpflicht unterstehen auch wegen Dopingvergehens gesperrte Sportler, sofern sie nach Ablauf der Sperre die Karriere fortsetzen wollen.

2 Wer nach Sperrung oder Rücktritt wieder an Wettkämpfen teilnehmen will, muss nachweisen können, dass er zuvor während mindestens eines Jahres wieder ins Kontrollsystem einbezogen worden war.

3 Die Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe erfolgen zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne Vorankündigung. Sie können an jedem Ort, an dem der zu kontrollierende Sportler angetroffen wird, stattfinden ("on the spot"-Kontrollen). Auf die Privatsphäre des Sportlers ist soweit als möglich Rücksicht zu nehmen.

4 Die Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe werden wie folgt bestimmt:

a) periodisch durch Auslosung unter notarieller Oberaufsicht

b) durch Beschluss der FDB

c) auf begründetes Gesuch eines Sportlers oder eines Verbandes


Art. 6 Pflichten der Sportler

1 Sportler, die Kontrollen ausserhalb von Wettkämpfen gemäss Art. 5 unterstehen, haben dem Doping-Verantwortlichen ihres Fachverbandes regelmässig ihre Trainingszeiten und -orte zu melden.

2 Sie haben der FDB Abwesenheiten vom Wohnort von mehr als fünf Tagen zu melden. Das Nähere bezüglich dieser Meldepflicht regelt die FDB in den Ausführungsbestimmungen.

3 Die Elitesportler (Art. 5 Abs. 1) haben eine Unterstellungserklärung unter die Dopingbestimmungen von Swiss Olympic zu unterzeichnen.

4 Missachtung der Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 kann disziplinarisch bestraft werden. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 5.


Art. 7 Pflichten der Verbände

1 Die Mitgliedverbände von Swiss Olympic sind verpflichtet, ihre Statuten und Reglemente in Übereinstimmung mit diesem Statut und dessen Ausführungsbestimmungen auszugestalten und ihren Mitgliedern alle sich daraus ergebenden Pflichten zu überbinden. Sie haben Sportler und Hilfspersonen über diese Vorschriften sowie die mögliche Schädlichkeit und Unsportlichkeit unerlaubter leistungsbeeinflussender Massnahmen aufzuklären.

2 Die Verbände haben ihre für den Vollzug des Dopingverbotes zuständigen Organe, insbesondere einen Doping-Verantwortlichen, zu bezeichnen und der FDB als Kontrolleure geeignete Personen zu melden.

3 Die Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Elitesportler mit dem Lizenzantrag oder in anderer geeigneter Weise eine Unterstellungserklärung unter die Dopingbestimmungen von Swiss Olympic unterzeichnen.

4 Die Verbände haben sämtliche von ihnen durchgeführten oder unter ihrer Oberaufsicht stattfindenden Wettkämpfe der FDB unaufgefordert und mindestens eine Woche im Voraus zu melden. Überdies haben sie periodisch detaillierte Angaben ihrer Kaderzusammenzüge und Trainingspläne der angeschlossenen Mannschaften zu melden. Die Meldungen haben das genaue Programm der Wettkämpfe, respektive der Kaderzusammenzüge zu umfassen, d.h. genaue Orts- und Zeitangaben. Die FDB kann Ausnahmen bewilligen.

5 Verbänden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können die Beiträge von Swiss Olympic gekürzt oder gestrichen werden. Die FDB stellt entsprechend Antrag an den Exekutivrat von Swiss Olympic.


Art. 8 Legitimationsausweis FDB

1 Sämtliche Kontrolleure müssen im Besitz eines Legitimationsausweises der FDB für Doping-Kontrolleure sein.

2 Voraussetzung für den Erwerb dieses Ausweises ist der Besuch eines Ausbildungskurses der FDB.

3 Mit dem Erwerb des Legitimationsausweises verpflichtet sich der Kontrolleur, im Rahmen seiner zeitlichen Verfügbarkeit Kontrollen nach bestem Wissen und Gewissen nach Weisungen der FDB durchzuführen.

4 Die FDB kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abgabe des Ausweises verweigern oder ausgestellte Ausweise jederzeit entziehen.


Ablauf der Kontrollen / Analytik

Art. 9 Erhebung der Proben

1 Die Kontrollen werden in der Regel mittels Erhebung von Urinproben durchgeführt.

2 Allenfalls können Sportler und Hilfspersonen nach verbotenen Substanzen oder geeigneten Hilfsmitteln zu Dopingzwecken durchsucht werden.

3 Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass eine Verwechslung der Proben oder Manipulationen jeglicher Art ausgeschlossen sind. Die Persönlichkeitsrechte der Sportler sind zu respektieren. Blutproben ohne ausdrückliche und freiwillige Zustimmung des Sportlers sind untersagt.

4 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten der Probenerhebung für alle Verbände verbindlich.


Art. 10 Labor (Analysestelle); Versand der Proben

1 Das für die Durchführung der ordentlichen Analysen verantwortliche Labor muss im Besitz einer gültigen IOC-Homologation sein und die Proben genau nach deren und den Vorschriften der "Good-Laboratory-Practice (GLP)" lagern, handhaben und analysieren.

2 Befindet sich dieses Labor im Ausland, beauftragt die FDB eine qualifizierte Institution in der Schweiz mit dem fachgerechten Versand und der Administration der Proben.


Art. 11 Zweituntersuchungen

1 Bei jeder Kontrolle werden zwei Proben erhoben (A-Probe und B-Probe).

2 Im Falle eines positiven Befundes der A-Probe hat der betroffene Sportler Anspruch auf Untersuchung der B-Probe. Er hat das Recht, bei Zweituntersuchung mit einer von ihm beigezogenen Person anwesend zu sein.

3 Wird die B-Probe untersucht, gilt der Befund nur dann als positiv, wenn die verbotene Substanz sowohl in der A- wie in der B-Probe nachgewiesen und die Identität von A- und B-Probe bestätigt wird.


Strafbestimmungen und Sanktionen

Art. 12 Straftatbestände

1 Wer sich als Sportler vorsätzlich oder fahrlässig verbotener Mittel oder Methoden bedient, wird bestraft.

2 Wer bei der Anwendung verbotener Mittel oder Massnahmen Beihilfe leistet, wird bestraft.

3 Wer als Sportler oder im Interesse eines Sportlers an Wettkämpfen verbotene Gegenstände mit sich führt, wird bestraft. Ärzten ist das Mitführen und Anwenden verbotener Mittel zur Behandlung von lebensgefährlichen Notfällen gestattet, sofern es keine zulässigen alternativen Mittel gibt.

4 Wer sich vorsätzlich einer Dopingkontrolle widersetzt oder entzieht oder den Zweck derselben vereitelt, wird bestraft, wie dies bei positivem Befund der Fall wäre.

5 Wer versucht, sich vorsätzlich einer Dopingkontrolle zu widersetzen oder zu entziehen oder den Zweck derselben zu vereiteln, kann auch bei negativem Befund bestraft werden.


Art. 13 Persönlicher Geltungsbereich

Die Strafbestimmungen gelten für sämtliche Teilnehmer an Sportanlässen auf dem Territorium der Schweiz, die von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder Verein organisiert werden, und ausserhalb der Wettkämpfe für Schweizer Sportler im In- und Ausland, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder Verein angehören oder von einem solchen lizenziert sind.


Art. 14 Zuständigkeit

1 Die Disziplinarkammer für Doping-Fälle (Art. 2 Abs. 2) beurteilt die Verstösse gegen die Dopingbestimmungen der Sportler, für die dieses Doping-Statut gilt (Art. 13).

2 Sanktionen, die sich unmittelbar auf einen laufenden Wettbewerb auswirken sowie Sanktionen gegenüber Vereinen oder Mannschaften (Punkteabzüge in der Meisterschaft, Forfaitniederlagen etc.) sind unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens gegen den fehlbaren Einzelsportler durch die zuständigen Organe des betreffenden Fachverbandes zu verhängen.

3 Positive Dopingbefunde bei ausländischen Sportlern zeigt Swiss Olympic dem jeweiligen internationalen Fachverband zur Beurteilung an.


Art. 15 Sanktionen

1 Die Disziplinarkammer für Doping-Fälle kann folgende Sanktionen aussprechen:

a) Streichung aus der Rangliste und Aberkennung allfällig errungener Titel und Medaillen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 2

b) Geldbusse

c) Sperre mit zeitlicher Beschränkung oder auf Lebenszeit

2 Vorbehalten bleiben weitere Sanktionen nach den Bestimmungen der Verbände. Die Sanktionen können miteinander verbunden werden.


Art. 16 Strafverfahren

1 Zur Beurteilung der einzelnen Fälle setzt sich die Disziplinarkammer für Doping-Fälle aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern, bzw. Ersatzmitgliedern zusammen. Sie kann jeweils einen Sekretär beiziehen.

2 Die Disziplinarkammer für Doping-Fälle erlässt die Vorschriften für ihr Verfahren. Diese Vorschriften respektieren den Persönlichkeitsschutz, die rechtsstaatlichen Grundsätze wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Akteneinsicht, das Recht zur Nennung von Beweismitteln und das Recht auf Urteilsbegründung.

3 Urteile der Disziplinarkammer für Doping-Fälle können an das Sportschiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausanne weitergezogen werden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen des TAS (Code de l'arbitrage en matière de sport). Die Appellationsfrist beträgt 21 Tage.


Art. 17 Kosten

1 Die FDB trägt die Kosten

- für sämtliche Analysen mit Ausnahme der Fälle gemäss Abs. 2 hiernach

- für die Organisation und Durchführung der Kontrollen mit Ausnahme derjenigen gemäss Absatz 3 hiernach

- für die Aus- und Weiterbildung der Kontrolleure

- für die Anschaffung des Materials zur Durchführung der Kontrollen

- für die Disziplinarkammer für Doping-Fälle, sofern sie nicht dem fehlbaren Sportler überbunden werden.

2 Die Analysekosten werden überbunden:

- bei positivem Befund dem Verband resp. dem fehlbaren Sportler

- bei internationalen Veranstaltungen, bei welchen Kontrollen vom internationalen Verband angefordert werden, dem Verband resp. Veranstalter; für Kontrollen an nationalen Veranstaltungen mit ausländischer Beteiligung kann die FDB die Kosten übernehmen, sofern die Anzahl der kontrollierten ausländischen Sportler geringfügig ist.

3 Die Kosten für auf Gesuch eines Verbandes oder Sportlers hin ausserhalb von Wettkämpfen durchgeführte Kontrollen können ganz oder teilweise dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt werden.


Art. 18 Vorbehalt der Reglemente internationaler Sportorganisationen

1 Auf von internationalen Verbänden in der Schweiz durchgeführten Dopingkontrollen anlässlich internationaler Wettkämpfe oder Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe finden die Verfahrensvorschriften und Ausführungsbestimmungen dieser Verbände Anwendung.

2 Wird die Durchführung dieser Kontrollen an die FDB delegiert, wendet sie ausschliesslich das vorliegende Statut und dessen Ausführungsbestimmungen an.


Art. 19 Haftung für fehlerhafte Kontrollen

Swiss Olympic haftet für alle finanziellen Verpflichtungen aus Schadenersatz- und Regressforderungen, welche aufgrund widerrechtlicher Handlungen seiner Organe, Angestellten und Hilfspersonen im Rahmen der Doping-Bekämpfung, namentlich wegen Missachtung oder Verletzung dieses Statuts sowie der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, entstehen können.


Schlussbestimmungen

Swiss Olympic und seine Organe unternehmen geeignete Massnahmen, um die Straf- und Verfahrensbestimmungen der Verbände soweit als möglich zu harmonisieren. Sie setzen sich auch auf internationaler Ebene für die Vereinheitlichung der Reglemente zur Doping-Bekämpfung ein.

Die FDB erlässt zu diesem Statut die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Die FDB trifft im weiteren Massnahmen, um die Verbände durch Information und Dokumentation in der Doping-Bekämpfung zu unterstützen.

Die Bestimmungen dieses Statuts sind im Pferdesport sinngemäss auch auf die Pferde anwendbar.

Dieses Statut wurde durch das Sportparlament von Swiss Olympic am 10.11.2001 erlassen und per 1.1.2002 in Kraft gesetzt.

Es ersetzt sämtliche älteren Fassungen.


Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren vor den Sanktionsbehörden der Mitgliedverbände von Swiss Olympic werden durch diese nach altem Recht beurteilt, inklusive allfälliger Rechtsmittel.

Swiss Olympic Association

Der Präsident Der Direktor


Walter Kägi Marco Blatter